LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011
L 20 AY 48/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AY 126/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011 (L 20 AY 48/11 B) - DRsp Nr. 2011/11148

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 48/11 B

DRsp Nr. 2011/11148

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger beziehen Leistungen nach § 2 AsylbLG. Sie leben in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gemeinschschaftsunterkunft. Sie besaßen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); zwischenzeitlich wurde die Erlaubnis für den Kläger zu 1 nicht verlängert, sondern eine Duldungsbescheinigung erteilt, weil er strafrechtlich verurteilt worden ist.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010 lehnte es die Beklagte ab, einem Umzug der Kläger in eine privat angemietete Wohnung zuzustimmen. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten, die Umzugsnotwendigkeit in eine Privatwohnung anzuerkennen, hilfsweise die Feststellung, dass die Kläger nicht auf ein Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden dürfen.