LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2011
L 8 R 688/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 24/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2011 (L 8 R 688/10 B) - DRsp Nr. 2011/7821

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 8 R 688/10 B

DRsp Nr. 2011/7821

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung für einen Rechtsanwalt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahren (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat mit Schriftsatz vom 3.12.2009 die Festsetzung von 851,09 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) gegen die Staatskasse beantragt. In diesem Betrag ist u.a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG -VV) von 320,00 Euro, abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr. 2503 RVG -VV von 35,00 Euro, sowie eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 RVG -VV von 380,00 Euro enthalten gewesen. Der Urkundsbeamte hat 678,54 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt (Beschluss v. 4.2.2010). Er ist dabei von einer Verfahrensgebühr von 255,00 Euro sowie einer Terminsgebühr von 300,00 Euro und im Übrigen von der Kostenrechnung des Beschwerdeführers ausgegangen.