LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2011
L 19 AS 546/11 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1329/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2011 (L 19 AS 546/11 B) - DRsp Nr. 2011/7819

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 546/11 B

DRsp Nr. 2011/7819

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Anrechnung einer Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf seinen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Mit Beschluss vom 09.02.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 18.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2011, die er, anknüpfend an seinen Vortrag im bisherigen Verfahrensverlauf, mit der Behauptung begründet, die vor dem Arbeitsgericht erzielte Abfindungszahlung enthalte neben der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch eine Kompensation für in zu geringer Höhe gezahlten Lohn während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.