Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2010, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2011 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2010 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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