Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
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