LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2009
L 19 B 6/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 171/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2009 (L 19 B 6/09 AS) - DRsp Nr. 2009/10081

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 19 B 6/09 AS

DRsp Nr. 2009/10081

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2008 geändert.

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin U Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Oktober 2007 beantragte sie die Bewilligung eines Mehraufwandes infolge des bei ihr festgestellten Diabetes mellitus, auf Grund dessen der behandelnde Arzt das Erfordernis einer Diabeteskost bescheinigt hatte. Gegen die ohne Berücksichtigung eines solchen Mehraufwandes erfolgte Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.04.2008 (Bescheid vom 06.02.2008, Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008), hat die Klägerin das Sozialgericht (SG Gelsenkirchen) angerufen. Dieses hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 01.10.2008 davon auszugehen sei, dass der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decke.