LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2009
L 19 B 198/08 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 10/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2009 (L 19 B 198/08 AS) - DRsp Nr. 2009/8589

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 19 B 198/08 AS

DRsp Nr. 2009/8589

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die 1958 geborene Klägerin, die iranische Staatsangehörige ist, nahm im Wintersemester 1992/93 das Studium der Verfahrenstechnik in C auf. 1998 wechselte sie an die Fachhochschule E. Im April 2005 bestand sie dort die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau. Wegen des weiter betriebenen Studienganges Verfahrenstechnik wechselte sie an die Fachhochschule L, wo sie im April 2006 zur Diplomarbeit per Sondergenehmigung zugelassen wurde. Ihren im Mai 2005 gestellten Antrag auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grund nach förderungsfähiges Studium absolviere, was Beihilfeleistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausschließe, und auch keine atypische Situation vorliege, die ausnahmsweise eine darlehensweise Leistungsbewilligung erlaube (Bescheid vom 24.06.2005, Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.