LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012
L 20 SO 527/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SO 221/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012 (L 20 SO 527/11 B) - DRsp Nr. 2012/7886

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 527/11 B

DRsp Nr. 2012/7886

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.09.2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 04.07.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L, E, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Höhe der bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) streitig ist.

Der im Juli 1982 geborene Kläger ist schwerbehindert, lebt im Haushalt seiner Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bezieht von der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII. Dabei legte die Beklagte im Rahmen der Leistungsberechnung zuletzt mit Bescheid vom 21.10.2010 für die Zeit von Oktober 2010 bis September 2011 den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes bzw. Alleinstehenden i.H.v. 359,00 EUR zugrunde und gewährte dem Kläger darüber hinaus u.a. Leistungen für einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung unter Anerkennung des Nachteilsausgleichs G.