LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012
L 19 AS 2308/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1769/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012 (L 19 AS 2308/11 B) - DRsp Nr. 2012/6941

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2308/11 B

DRsp Nr. 2012/6941

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Kläger ist im Hinblick auf seine Angaben über den Zeitpunkt der Absendung der Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Mithin ist die Beschwerde nicht verfristet.

Jedoch ist Beschwerde unbegründet.