Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig.
Dem Kläger ist im Hinblick auf seine Angaben über den Zeitpunkt der Absendung der Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Mithin ist die Beschwerde nicht verfristet.
Jedoch ist Beschwerde unbegründet.
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