Die Beschwerde des Klägers gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskotenhilfe wird abgelehnt.
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie ist unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung des Sozialgerichts Köln über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. § 172 Abs. 1 SGG. Denn diese Entscheidung ist Bestandteil der Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem Urteil vom 16.12.2011, die nach § 144 Abs. 4 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., § 192 Rn 20; BSG Beschluss vom 13.07.2004 - B 2 U 84/04 B).
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