LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2012
L 7 AS 1107/11 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 296/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2012 (L 7 AS 1107/11 B) - DRsp Nr. 2012/2223

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1107/11 B

DRsp Nr. 2012/2223

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessord-nung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.