LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2011
L 19 AS 1591/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1213/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2011 (L 19 AS 1591/10 B) - DRsp Nr. 2011/20209

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1591/10 B

DRsp Nr. 2011/20209

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der im Schriftverkehr unter der Fa. L Verkauf-Vertrieb-Montage Einbauküchen, Garagentore, Haustür-Vordächer, Fenster in Holz u. Kunststoff, Türen, Kunststoffzäune usw. auftritt, jedenfalls seit November 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) in Höhe der ungekürzten Regelleistung zzgl. Kosten der Unterkunft. Im Oktober 2009 beantragte der Kläger die Übernahme weiterer monatlicher Kosten in Höhe von 208,25 EUR für die Anmietung einer Lagerhalle, in die sein Büro sowie Werkzeuge und Türen, Fenster, Rollläden etc. eingelagert worden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil es sich nicht um Kosten der Unterkunft und auch nicht um einen Sonderbedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handele (Bescheid vom 12.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 27.08.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.