LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2013
L 12 AS 1317/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 3569/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2013 (L 12 AS 1317/13 B) - DRsp Nr. 2013/23925

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1317/13 B

DRsp Nr. 2013/23925

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08.03.2012 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.2012 in Höhe von 796,00 EUR monatlich. Da die Klägerin beabsichtigte, ab 23.08.2012 am H-Berufskolleg eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin aufzunehmen, beantragte sie am 01.07.2012 bei der zuständigen Stelle der Stadt E Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 11.07.2012 lehnte die Stadt E den Antrag vom 03.07.2012 auf Leistungen für den Besuch des H-Berufskollegs ab. Die Klägerin sei am 00.00.1982 geboren und habe damit zu Beginn des Ausbildungsabschnittes am 22.08.2012 das 30. Lebensjahr vollendet. Daher sei eine Förderung bei ihr nur im Ausnahmefall möglich. Ein solcher Ausnahmefall läge aber nicht vor.