LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011
L 8 R 442/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011 (L 8 R 442/11 B) - DRsp Nr. 2011/20264

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 8 R 442/11 B

DRsp Nr. 2011/20264

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.3.2011 geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 23.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Klägerin hat sich im Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 gewehrt. In diesem Bescheid stellte die Beklagte - ohne Benennung konkret betroffener Personen - fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, für die von ihr gewährte Studienförderung an sog. interne Stipendiaten in Höhe von 350 Euro monatlich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zugleich "bat" die Beklagte die Klägerin, die Zahlung "ab sofort" aufzunehmen. Die Klägerin hat mit der Klagebegründung mitgeteilt, seit Beginn des Jahres 2000 seien bis 2005 15 interne und 3 externe Stipendiaten gefördert worden.