LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011
L 11 KA 42/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 23/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011 (L 11 KA 42/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20259

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 42/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20259

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie zu führen. Er ist mit vier weiteren Ärzten in einer fachinternistisch - nephrologischen Gemeinschaftspraxis in I tätig. Die Praxis verfügt über eine Nebenbetriebsstätte in C. In beiden Betriebsteilen befindet sich eine Dialyseeinrichtung, deren Öffnungszeiten über die üblichen Sprechstundenzeiten hinausgehen.