LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011
L 11 KA 41/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 24/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011 (L 11 KA 41/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20258

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 41/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20258

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragstellerin ist als Fachärztin für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie zu führen. Sie ist als Jobsharing-Angestellte mit vier weiteren Ärzten in einer fachinternistisch - nephrologischen Gemeinschaftspraxis in I tätig. Die Praxis verfügt über eine Nebenbetriebsstätte in C. In beiden Betriebsteilen befindet sich eine Dialyseeinrichtung, deren Öffnungszeiten über die üblichen Sprechstundenzeiten hinausgehen.