Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2013 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Eilverfahrens.
Der 1979 geborene Antragsteller stand bei der Antragsgegnerin bis zum 31.01.2013 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 14.09.2012 für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 monatliche Leistungen in Höhe von 919,95 Euro gewährt (374,00 Euro Regelleistung, 326,00 Euro Kosten der Unterkunft und 219,95 Euro Heizkosten).
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