LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2011
L 19 AS 1490/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1104/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2011 (L 19 AS 1490/10 B) - DRsp Nr. 2011/15076

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1490/10 B

DRsp Nr. 2011/15076

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Durch Bescheid vom 18.12.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 281,46 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010. Auf den Gesamtbedarf der Klägerin von 621,23 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung + 219,23 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) rechnete sie ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 339,77 EUR (240,00 EUR Erwerbseinkommen + 99,77 EUR Kindergeld) an. Gegen die Höhe der bewilligten Leistung legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigen, am 12.04.2010 Klage, S 21 AS 714/10. Am 23.09.2010 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Prozessvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Leistungsbescheide ab dem 01.07.2009 zu Gunsten der Klägerin zu überprüfen, ob die Kraftfahrzeugversicherung für den PKW der Klägerin einkommensmindernd anzurechnen ist.