LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2009
L 20 B 48/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 109/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2009 (L 20 B 48/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/20232

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 20 B 48/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/20232

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2009 aufgehoben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Streit steht, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.02.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2009 (über die Aufhebung bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB I)) für die Zukunft) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich anzuordnen und zugleich die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides durch Auszahlung als Befolgung der ursprünglichen Leistungsbewilligung gerichtlich zu verfügen ist.