LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2009
L 19 B 64/09 AS
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 94/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2009 (L 19 B 64/09 AS) - DRsp Nr. 2009/20309

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 64/09 AS

DRsp Nr. 2009/20309

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.01.2009 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Aachen vom 23.11.2005 ab 14.05.2009 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt.

Als Kostenbeteiligung der Antragstellerin werden monatlich zu zahlende Raten in Höhe von 45,- EUR, erstmals fällig zum 01.10.2009, festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtabgabe einer Erklärung zur Veränderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO).

Mit Beschluss vom 23.11.2005 hat das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das mittlerweile abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligt und diese Bewilligung mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 23.01.2009 wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mehreren Aufforderungen, eine Erklärung zu Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, nicht nachgekommen war.

Gegen den am 28.01.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 27.02.2009 Beschwerde eingelegt und eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben.