LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2012
L 19 AS 1055/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 4738/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2012 (L 19 AS 1055/12 B) - DRsp Nr. 2012/15218

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1055/12 B

DRsp Nr. 2012/15218

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.05.2012 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).

Hinsichtlich der Höhe der ihnen zustehenden Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 führen die Kläger unter dem Aktenzeichen S 60 AS 4737/11 einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Dortmund.

Mit Bescheiden vom 16.05.2011, 12.07.2011 und 01.08.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011. Gegen diese Bescheide legten die Kläger jeweils Widerspruch ein, die am 12.10.2011 beschieden wurden.