LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2012
L 18 R 259/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1726/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2012 (L 18 R 259/12 B) - DRsp Nr. 2012/10927

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 18 R 259/12 B

DRsp Nr. 2012/10927

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner im November 2011 erhobenen und im März 2012 begründeten Klage hat der Kläger zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Verfügung vom 24.11.2011 wurde er (auch) zur Begründung des PKH-Gesuchs aufgefordert, gleichzeitig wurde ihm eine "Erklärung für PKH" übersandt. Am 17.1. 2012 erinnerte das Sozialgericht (SG) an die Begründung des PKH-Gesuchs und die Übersendung der PKH-Erklärung. Mit Verfügung vom 15.2.2012 setzte das SG dazu eine Frist von 3 Wochen und wies gleichzeitig auf § 118 Abs 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hin, den es wörtlich zitierte. Der Kläger legte die erbetenen Unterlagen innerhalb der Frist nicht vor. Deshalb lehnte das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab; die angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden (Beschluss vom 15.3.2012).

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.