LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
L 6 B 33/09 SB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 161/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011 (L 6 B 33/09 SB) - DRsp Nr. 2011/9962

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 6 B 33/09 SB

DRsp Nr. 2011/9962

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Klageverfahren.

Mit ihrer am 18.08.2006 beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Nachteilsausgleiche "B" und "aG" nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Beklagte unterbreitete mit Schreiben vom 07.04.2009 einen "Regelungsvorschlag", in dem er sich bereit erklärte, die Merkzeichen "B" und "aG" ab Antragstellung festzustellen. Dieses Regelungsangebot nahm die Klägerin mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.04.2009 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.