LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
L 19 AS 443/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 154/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011 (L 19 AS 443/11 B) - DRsp Nr. 2011/9906

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 443/11 B

DRsp Nr. 2011/9906

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.02.2011 geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet.

Gründe:

Der Kläger bezieht nach Erschöpfung seines Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Oktober 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die ihm seitens des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin bis einschließlich 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung, für die Folgezeit unter Berücksichtigung lediglich der von dem Beklagten als angemessen angesehenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden.

Gegen die Leistungsbewilligung in abgesenkter Höhe der Kosten für Unterkunft macht der Kläger in mehreren Verfahren geltend, der Beklagte habe die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten unzutreffend und insbesondere entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu bestimmt. Wegen gelegentlicher Besuche der minderjährigen Tochter habe er höheren Wohnraumbedarf als ein Alleinstehender, ein Umzug sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar.