LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
L 19 AS 166/11 B ER und L 19 AS 167/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2644/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011 (L 19 AS 166/11 B ER und L 19 AS 167/11 B) - DRsp Nr. 2011/9905

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 166/11 B ER und L 19 AS 167/11 B

DRsp Nr. 2011/9905

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin, die im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, erhielt am 16.08.2010 die Mitteilung über die Zwangsräumung ihrer Wohnung am 10.09.2010. Daraufhin sprach sie am 26.08.2010 bei der W Arbeit, Bezirksstelle X, unter Vorlage eines Mietvertrags wegen der Zustimmung zum Umzug in die heute von ihr bewohnte Mietwohnung in der I-straße 00, E, vor. Die W Arbeit, Bezirksstelle X, stimmte mit formlosem Schreiben vom 26.08.2010 dem Umzug nach E unter der Voraussetzung zu, dass die neue Wohnung den Angemessenheitskriterien der Zuzugsgemeinde entspreche. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung dem neuen Träger obliege, bei dem vorzusprechen vor Abschluss des neuen Mietvertrages gebeten werde. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin der W Arbeit, Bezirksstelle E, sprach die Antragstellerin dort am 27.08.2010 vor und erhielt die Auskunft, dass das Wohnungsangebot im Hinblick auf die Größe der Wohnung (108 qm) nicht angemessen sei.