LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
L 10 P 7/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 110/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011 (L 10 P 7/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9581

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 10 P 7/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9581

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2010 geändert.

Die Antragsgegnerinnen werden vorläufig, im Wege einer Einstweiligen Anordnung, verpflichtet, die Warnhinweise und die Sortierung nach Risikokriterien zu der Veröffentlichung des Transparenzberichts der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheimnavigator.de zu unterlassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen für das Verfahren vor dem Sozialgericht die Antragstellerin ¼, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen ¾ und für das Beschwerdeverfahren die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen insgesamt.

Der Streitwert wird sowohl für das Verfahren vor dem Sozialgericht, als auch für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Art und Weise der Veröffentlichung eines Transparenzberichts durch die Antragsgegnerinnen.