LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2013
L 19 AS 529/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 69/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2013 (L 19 AS 529/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7043

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 529/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7043

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) wohnt mit ihrer am 00.00.1988 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2) zusammen. Sie beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Durch Bescheid vom 26.09.2012 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 224,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 unter Berufung auf §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1, 31b SGB II fest.

Durch Bescheid vom 03.12.2012 gewährte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1005,80 EUR für Januar 2013 sowie von 1.230,20 EUR für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.05.2013. Der Antragsgegner führte die Miete von 504,00 mtl. an den Vermieter ab, die Stromkostenvorauszahlung von 80,00 mtl. an den Energieversorgungsträger sowie zur Tilgung von mehreren Darlehen einen Betrag von 114,90 EUR an die BA-SH/Zentralkasse. Er zahlte der Bedarfsgemeinschaft im Januar 2013 einen Betrag von 0,90 EUR aus.