Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 27.612,49 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlafmedizin und Umweltmedizin in X niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
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