LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2012
L 11 KA 85/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 123/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2012 (L 11 KA 85/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/8951

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 85/11 B ER

DRsp Nr. 2012/8951

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 108.974,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.

Die Antragstellerin ist eine aus drei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), deren Gesellschafter Dr. E (im Folgenden Gesellschafter zu 1)), Dr. L (im Folgenden Gesellschafter zu 2)) und Dr. I (im Folgenden Gesellschafter zu 3)) als Fachärzte für Innere Medizin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in S zugelassen sind. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Der Gesellschafter zu 1) ist zu Ende Juni 2011 aus der BAG ausgeschieden. Statt seiner ist seit 01.01.2011 der Arzt L in der BAG tätig.