LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2012
L 17 U 483/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 350/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2012 (L 17 U 483/10) - DRsp Nr. 2012/2787

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen L 17 U 483/10

DRsp Nr. 2012/2787

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 27.03.1980, mit dem die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Streitig ist insbesondere, ob anlässlich eines Arbeitsunfalls am 26.05.1971 das linke oder das rechte Auge verletzt wurde.

Der 1938 geborene Kläger erlitt am 25.06.1971 einen Arbeitsunfall, bei dem er eine Verätzung der Hornhaut erlitt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) des Dr. X, Facharzt für Augenheilkunde in X, enthielt die Krankheitsbezeichnung "Hornhautverätzung li. Auge". Am 15.10.1971 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem sich ein Fremdkörper in der Hornhaut des Auges einbrannte. Die AU-Bescheinigung von Dr. X enthielt die Krankheitsbezeichnung "LA, eingebrannter Hornhautfremdkörper".