Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.07.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Bei dem im Jahre 1944 geborenen Kläger wurde im 0ktober 1999 ein Prostatakarzinom diagnostiziert und eine radikale Prostatovesikulektomie durchgeführt. Durch Bescheid vom 15.03.2000 wurde der Grad der Behinderung (GdB) wegen "1) Verlust der Prostata bei Gewebsneubildung, anhaltende Harninkontinenz" (Einzel-GdB 60) und "2) Depressionen" (Einzel-GdB 20) auf insgesamt 60 festgesetzt.
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