LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2012
L 12 AS 1330/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 687/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2012 (L 12 AS 1330/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/20788

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1330/12 NZB

DRsp Nr. 2012/20788

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln - S 6 AS 687/12 - hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren um Mahngebühren.

Das Jobcenter L machte gegenüber dem minderjährigen Kläger mit Bescheid vom 06.07.2010 eine Erstattungsforderung wegen überzahlter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 40,00 Euro geltend. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 04.09.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Erstattungsforderung aus einem "Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010" binnen einer Woche auf und setzte gleichzeitig unter Berufung auf § 19 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Mahngebühren in Höhe von 0,80 Euro fest. Dem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.