LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013
L 8 R 714/13 B
Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 415/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013 (L 8 R 714/13 B) - DRsp Nr. 2013/20567

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 8 R 714/13 B

DRsp Nr. 2013/20567

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1.7.2013 geändert. Die Kosten für das nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes eingeholte Gutachten von Dr. I werden auf die Staatskasse übernommen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Staatskasse zu einem Drittel auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I.