Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1.7.2013 geändert. Die Kosten für das nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes eingeholte Gutachten von Dr. I werden auf die Staatskasse übernommen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Staatskasse zu einem Drittel auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I.
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