LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013
L 8 R 462/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 247/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013 (L 8 R 462/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21032

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 8 R 462/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21032

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.3.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012 wird in Höhe von 6.516,10 Euro angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.795,35 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese sie auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallender Säumniszuschläge in Anspruch nimmt.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das in der Immobilienvermittlung und der Verwaltung von Grundstücken tätig ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr S N Mit Frau D N der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers, schloss die Antragstellerin am 30.8.1991 einen zum 2.9.1991 beginnenden Anstellungsvertrag über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Sekretärin ab. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 3 Abs. 1 des Anstellungsvertrages 23 Wochenstunden.