LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2013
L 9 SF 116/13 G
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 465/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2013 (L 9 SF 116/13 G) - DRsp Nr. 2013/18030

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen L 9 SF 116/13 G

DRsp Nr. 2013/18030

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18.04.2013 - L 9 SO 7/13 B ER und L 9 SO 8/13 B - wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die von dem Antragsteller mit einem bei Gericht am 20.05.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 19.05.2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 18.04.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Zwar ist der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung über den 31.12.2004 hinaus weiterhin statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a zum 01.01.2005 (mit dem Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004, BGBl. I, S. 3220) in das Sozialgerichtsgesetz - (SGG) eingefügt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B - [...]Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - [...]Rdnr. 8).