LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012
L 8 R 104/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 42/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012 (L 8 R 104/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/16726

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 8 R 104/12 B ER

DRsp Nr. 2013/16726

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.1.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 968,84 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des SG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2.12.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2011 anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.