LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012
L 19 AS 961/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 4737/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012 (L 19 AS 961/12 B) - DRsp Nr. 2012/15217

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 961/12 B

DRsp Nr. 2012/15217

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.05.2012 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).