LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2011
L 19 AS 702/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1017/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2011 (L 19 AS 702/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9904

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 702/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9904

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und Einstellung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) durch Bescheid des Antragsgegners vom 08.03.2011 und dessen vorläufige Verpflichtung zur Weiterbewilligung von Leistungen begehrt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 08.03.2011 angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, bis zum 31.01.2011 einbehaltenes Arbeitslosengeld II nachzuzahlen, im Übrigen aber den Antrag abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.