LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2011
L 11 KA 120/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 578/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2011 (L 11 KA 120/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/11143

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 120/10 B ER

DRsp Nr. 2011/11143

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2010 abgeändert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheides vom 29.12.2009 durch Anordnungsbescheid vom 02.06.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 1) berechtigt bleibt, auf der Grundlage dieses Bescheides vor dem 13.05.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 31.12.2011 durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Antragsgegner und Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid zur Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung onkologischer Erkrankungen.

Die Antragstellerin ist eine onkologische Schwerpunktpraxis in O. Ihre zwei Gesellschafter sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und "onkologisch verantwortliche Ärzte" nach der Onkologie-Vereinbarung vom 01.10.2009. Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin der Städtischen Kliniken O - M-Krankenhaus.