LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2009
L 20 SO 33/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 248/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2009 (L 20 SO 33/08) - DRsp Nr. 2009/17868

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen L 20 SO 33/08

DRsp Nr. 2009/17868

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger zur Erfüllung eines Anspruchs der Bundesagentur für Arbeit wegen Rückforderung von Arbeitslosenhilfe im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Sperrzeit Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusteht.