Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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