LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2011
L 6 AS 406/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 134/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2011 (L 6 AS 406/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/7139

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 406/11 B ER RG - Aktenzeichen L 6 AS 409/11 B RG

DRsp Nr. 2011/7139

Die Anhörungsrüge des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Senats vom 03.03.2011 - Az L 6 AS 279/11 B ER und L 6 AS 280/11 B - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 01.02.2011 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag des ASt auf Verpflichtung des Antragsgegners (AG) nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

Gegen den am 05.02.2011 zugestellten Beschluss hat der ASt mit Schreiben vom 07.02.2011, eingegangen am 08.02.2011, gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Beschwerde, ersatzweise Anhörungsrüge, und gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Mit Schreiben vom 22.02.2011, eingegangen bei Gericht am 24.02.2011, hat der AG auf die Beschwerdeschrift erwidert. Die Beschwerdeerwiderung wurde mit einfachem Brief an den ASt am 25.02.2011 zur Kenntnis abgesandt.

Durch Beschluss vom 03.03.2011 hat der Senat die Beschwerden als unzulässig verworfen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 05.03.2011 zugestellt.