Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen einer Laktoseunverträglichkeit.
Der 1984 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.06.2010 (geändert durch Bescheid vom 18.08.2010) gewährte der Antragsgegner Leistungen vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer beim Antragsteller bestehenden Laktoseintoleranz lehnte er ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 zurück.
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