Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen verfahrensverbindenden Beschluss vom 18.11.2010 und einen Beschluss vom 19.11.2010, mit dem das Sozialgericht (
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