Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.03.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin vom 24.03.2010 gegen den am 23.03.2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.03.2010 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen. Denn dem klägerischen Begehren fehlt es am Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Beschwer der Klägerin i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG ist nicht gegeben, da sich der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2009 als rechtmäßig erweist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenerstattung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|