LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014
L 19 AS 2157/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SV 28/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014 (L 19 AS 2157/13 B) - DRsp Nr. 2014/5502

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 2157/13 B

DRsp Nr. 2014/5502

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen eine Verweisung eines Klageverfahrens wegen eines Hausverbots an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem der Beklagte wegen aggressiven und beleidigenden Verhaltens bereits 2008 und 2011 Hausverbote ausgesprochen hatte, erteilte er nach erneutem beleidigendem Verhalten des Klägers gegenüber Mitarbeitern des Beklagten mit Bescheid vom 26.02.2013, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ein Hausverbot für die Zeit vom 26.02.2013 bis zum 31.05.2013. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Den am 02.03.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2013 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10.09.2013 erhobene Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit dem Bescheid vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 ausgesprochenen Hausverbots begehrt.