LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014
L 19 AS 183/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3291/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014 (L 19 AS 183/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5046

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 183/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5046

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Seit dem 01.08.2013 bezieht die am 00.00.1953 geborene Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 13.08.2013).

Am 26.09.2013 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt mit einer Geltungsdauer vom 26.09.2013 bis zum 25.03.2014. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 11.10.2013 wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 zurück. Am 17.12.2013 erhob die Antragstellerin Klage (S 6 AS 3205/13) mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 30.12.2013 erhob die Antragstellerin eine weitere Klage (S 6 AS 3297/13) gegen den Bescheid vom 26.09.2013. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nahm die Antragstellerin am 13.01.2014 die Klage zurück.