LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014
L 19 AS 1516/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 5312/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2014 (L 19 AS 1516/13 B) - DRsp Nr. 2014/8429

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1516/13 B

DRsp Nr. 2014/8429

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.07.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 08.12.2011 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt Q, J, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem er noch die Übernahme von Kosten für Verbandsmaterial und Medikamenten begehrt.

Er bezieht seit 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 16.12.2009, 25.05.2010, 24.11.2010 und 17.05.2011 stellte er jeweils einen Fortzahlungsantrag. Die in den Antragsformularen unter der Überschrift "Angaben für die Gewährung eines Mehrbedarfs" gestellten Fragen beantwortete der Kläger jeweils mit "Nein". Erstmals im Antragsformular vom 24.11.2010 fragte der Beklagte unter der Ziffer 3f, ob ein "laufender besonderer Bedarf aufgrund eines besonderen Lebensumstands (z.B. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrenntlebenden Eltern)" bestehe. Der Kläger litt jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum unter multiplen Abszessen bei einem prä-septischen Zustand.