LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2013
L 8 R 12/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 184/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2013 (L 8 R 12/13 B) - DRsp Nr. 2013/7042

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen L 8 R 12/13 B

DRsp Nr. 2013/7042

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2012 geändert. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 50.558,21 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für den am 26.10.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln geschlossenen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen.

Nach § 36 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 7600 GKG-Kostenverzeichnis (KV) ist beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt.

Ein Vergleichsmehrwert entsteht dann, wenn die Beteiligten neben dem gerichtlichen Verfahrenswert weitere Forderungen in den Vergleich einbeziehen. Dabei ist der Gegenstandswert nicht das, worauf sich die Beteiligten einigen (Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben. Der Vergleichswert ergreift alle irgendwie streitigen, in den Vertrag einbezogenen Ansprüche. Bei mehreren Ansprüchen ist in der Regel deren Summe wertbestimmend.