LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2013
L 12 AS 152/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3005/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2013 (L 12 AS 152/13 B) - DRsp Nr. 2013/6632

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 152/13 B

DRsp Nr. 2013/6632

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Neben der Regelleistung erhält sie auch Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Letztere betrugen insgesamt 415,00 EUR (266,00 EUR Grundmiete, 69,00 EUR Heizkosten und 80,00 EUR Betriebskosten).

Mittels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreibens vom 05.07.2011 teilte der Beklagte ihr mit, die von ihr allein bewohnte 65 qm große Wohnung sei zu groß und verursache eine unangemessen hohe Grundmiete. Ab 01.01.2012 werde als Grundmiete nur noch ein Betrag in Höhe von 218,25 EUR anerkannt.